Gehölzwertermittlung nach Methode ZierH 2000

Ziergehölzhinweise 2000

Für das Bundesministerium der Finanzen und den ihr nachgeordneten Dienststellen des Bundes sowie der Länder-Behörden ist in Fällen der Enteignungsentschädigung sowie in Schadensersatzfällen die ZierH 2000 verbindlich vorgeschrieben.

Dies Verfahren zur Wertermittlung geht im ersten Schritt von den Normalherstellungskosten einer funktionsgerechten Pflanzung – im Wertermittlungszeitpunkt – aus.

Die Normalherstellungskosten umfassen die üblichen Herstellungskosten wie Pflanzenlieferung, Pflanzkosten, Fahrtkosten etc. zum Stichtag. Aber auch ggf. vorhandene Baunebenkosten wie Planung, Baudurchführung oder Genehmigungen können ggf. den Normalherstellungskosten zugerechnet werden.

Da die Herstellung bei diesem Rechenmodell in der Zukunft liegt, werden bei der ZierH 2000 sämtliche Kosten der Anwuchspflege und der weiteren Herstellung abgezinst.

Bei der Abzinsung wird der Wert zukünftiger Zahlungen für einen Zeitraum, der sich vor der der Zahlung befindet, berechnet.

Bei der ZierH 2000 wird  eine Funktionserfüllung den Gehölzen zugeordnet.

Bis zur vollen Funktionserfüllung geht die ZierH 2000 von einer zunehmenden Teilfunktionserfüllung aus. Hieraus ergibt sich dementsprechend ein linear sinkenden Zinssatz, den es zu berücksichtigen gilt. Somit entsteht eine Abwägung von eingesetzten Kosten und dem bereits gezogenen Nutzen durch die Teilfunktionserfüllung der Gehölze. Dieser Ansatz beruht auf den Prinzipien des Ertragswertverfahrens.

Im Gegensatz zum Sachwertverfahren nach der Methode Koch rekonstruiert die ZierH 2000 die Kosten einer Ersatzanpflanzung, bestimmt aber nicht den Wert des bisherigen und genommenen Schutz- und Gestaltungsgrün.

Die ZierH 2000 stellt zudem auf u.a. definierten Zuwachsraten ab, die mit den tatsächlichen Wuchseigenschaften von Gehölzen nicht grunsätzlich übereinstimmen. Es handelt sich bei diesem Verfahren um ein abstrakt-theoretisches Rechenmodell, welches die Betrachtung in die Zukunft zur Grundlage hat.

Gegenwärtig ist beim Schadensersatz wie auch in der Enteignung aber vom Grundsatz her stets das „Genommene“ zu entschädigen.

naturum
Baumsachverständigen- und Beratungsgesellschaft